KG - Urteil vom 26.11.2009
8 U 126/09
Normen:
ZPO § 296 Abs. 1; ZPO § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 530;
Fundstellen:
MietRB 2010, 70
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 459/08

Tilgungsbestimmung hinsichtlich der Miete bei Übergabe eines rückdatierten Schecks; Zurückweisung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

KG, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 8 U 126/09

DRsp Nr. 2009/28377

Tilgungsbestimmung hinsichtlich der Miete bei Übergabe eines rückdatierten Schecks; Zurückweisung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

1. Übergibt der Mieter dem Vermieter einen Scheck über den Betrag einer Monatsmiete, der auf einen Tag kurz vor dem Fälligkeitszeitpunkt einer Monatsmiete (rück-) datiert ist, liegt darin die stillschweigende Bestimmung, dass die kurz nach dem angegebenen Ausstellungsdatum fällig werdende bzw. fällig gewordene Miete getilgt werden soll. 2. Neue Verteidigungsmittel des Berufungsklägers, die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und nach der Übertragung auf den entscheidenden Einzelrichter vorgebracht werden, können gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die Sache ohne Berücksichtigung dieser Verteidigungsmittel entscheidungsreif ist und der Einzelrichter bei Zulassung dieser Verteidigungsmittel den Rechtsstreit dem gesamten Spruchkörper gemäß § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung über die Rückübernahme vorlegen müsste.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Mai 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin zu 32 O 459/08 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: