BGH - Urteil vom 28.10.2020
VIII ZR 230/19
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 1 und S. 5; BGB § 556 Abs. 4; BGB § 779;
Fundstellen:
MDR 2021, 158
NJW-RR 2021, 15
NZM 2020, 1106
ZMR 2021, 209
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 221 C 256/18
LG Köln, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 237/18

Treffen einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die verbindliche Anerkennung des ausgewiesenen Saldos durch den Mieter nach Zugang seiner Betriebskostenabrechnung; Berechtigung eines Vermieters zur Befriedigung aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 230/19

DRsp Nr. 2020/17618

Treffen einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die verbindliche Anerkennung des ausgewiesenen Saldos durch den Mieter nach Zugang seiner Betriebskostenabrechnung; Berechtigung eines Vermieters zur Befriedigung aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses

a) Die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien nicht, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder formelle Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entgegen.b) Der Vermieter ist berechtigt, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen zu befriedigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Juli 2019 - VIII ZR 141/17, NJW 2019, 3371 Rn. 25 ff.).

Tenor