BGH - Beschluss vom 10.12.2009
V ZB 67/09
Normen:
WEG § 43 Nr. 1; GVG § 72 Abs. 2 S. 1; ZPO § 281;
Fundstellen:
MDR 2010, 342
MietRB 2010, 75
NJW 2010, 1818
NZM 2010, 166
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 55 C 205/08
LG Paderborn, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 14/09

Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den Wohnungseigentümern aufgrund ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verbundenheit auferlegten Verpflichtung; Vorliegen einer zur Berufungszuständigkeit nach § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) führenden Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 Wohneigentumsgesetz (WEG)

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen V ZB 67/09

DRsp Nr. 2010/581

Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den Wohnungseigentümern aufgrund ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verbundenheit auferlegten Verpflichtung; Vorliegen einer zur Berufungszuständigkeit nach § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) führenden Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 Wohneigentumsgesetz (WEG)

Liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vor, kann Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO scheidet aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann.

Auf die Rechtbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 3. April 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.500 €.

Normenkette:

WEG § 43 Nr. 1; GVG § 72 Abs. 2 S. 1; ZPO § 281;

Gründe

I.