Auf die Rechtbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 3. April 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.500 €.
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