OLG München - Beschluss vom 30.11.2005
34 Wx 56/05
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1157
OLGReport-München 2006, 130
ZMR 2006, 230

Überdachung einer Terrasse mittels Ziegel-Holzkonstruktion als bauliche Veränderung der Eigentumswohnanlage - Bestimmtheit des Eigentümerbeschlusses zur Genehmigung baulicher Veränderung

OLG München, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 56/05

DRsp Nr. 2005/20967

Überdachung einer Terrasse mittels Ziegel-Holzkonstruktion als bauliche Veränderung der Eigentumswohnanlage - Bestimmtheit des Eigentümerbeschlusses zur Genehmigung baulicher Veränderung

»1. Die Überdachung einer Terrasse mittels einer Ziegel-/ Holzkonstruktion stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar.2. Der Eigentümerbeschluss, der eine bauliche Veränderung genehmigt, muss hinreichend bestimmt sein. Ergibt sich auch aus sonstigen aus dem Protokoll ersichtlichen Umständen (wie z.B. als Anlage beigefügten Planskizzen) nicht hinreichend eindeutig, welches Ausmaß die bauliche Veränderung hat, ist der Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1, 4 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 5.3.2004 lag den Wohnungseigentümern ein Antrag des Wohnungseigentümers G. auf Errichtung einer Terrassenüberdachung im Haus Nr. 11 a bei der zur Wohnung umgewandelten Einheit G 01 bei Kostenübernahme durch Herrn G. vor. Nach längerer Diskussion, die sich gemäß dem Protokoll auf die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit bezog, wurde der "Beschluss für Terrassenüberdachung" mehrheitlich gefasst. Der Antragsteller stimmte dagegen. Eine