BayObLG - Beschluss vom 12.12.2002
2Z BR 72/02
Normen:
FGG § 20a Abs. 2 § 27 Abs. 2 ; WEG § 47 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 129
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2000/01
AG Augsburg 3 UR II 3/01 WEG,

Übereinstimmende Erledigungserklärung im Wohnungseigentumsverfahren - Kostenerstattung - Zahlungsverfahren wegen Sonderumlage

BayObLG, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 72/02

DRsp Nr. 2003/2686

Übereinstimmende Erledigungserklärung im Wohnungseigentumsverfahren - Kostenerstattung - Zahlungsverfahren wegen Sonderumlage

»1. Die Beteiligten eines Wohnungseigentumsverfahrens können dieses mit Bindung für das Gericht übereinstimmend für erledigt erklären, ohne dass es darauf ankommt, ob das Verfahren tatsächlich erledigt ist. Zu prüfen hat das Gericht nur, ob übereinstimmende Erledigterklärungen vorliegen. 2. Haben die Beteiligten ein wegen einer Sonderumlage geführtes Zahlungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, kommt eine Kostenerstattung im allgemeinen nicht in Betracht, wenn der der Sonderumlage zugrundeliegende Eigentümerbeschluss gerichtlich, wenn auch noch nicht rechtskräftig, für ungültig erklärt worden ist.«

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 2 § 27 Abs. 2 ; WEG § 47 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus zwei Wohngebäuden und einer Tiefgarage besteht. Der Antragsgegnerin gehören elf der vierzig Tiefgaragen-Stellplätze. Ihr Miteigentumsanteil an der Gesamtanlage beträgt 24/1000.