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Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus zwei Wohngebäuden und einer Tiefgarage besteht. Der Antragsgegnerin gehören elf der vierzig Tiefgaragen-Stellplätze. Ihr Miteigentumsanteil an der Gesamtanlage beträgt 24/1000.
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