I. Die Beteiligten sind Eigentümer der aus zwei Wohnungseigentumseinheiten bestehenden Eigentumsanlage in Norderstedt. Die Beteiligten zu 1) haben ihren Miteigentumsanteil und das zugehörige Sondereigentum durch Vertrag vom 1. 11. 1993 erworben und sind am 30. 6. 1994 in das betreffende Wohnungsgrundbuch von Harksheide Bl. 1009 eingetragen worden. Die Beteiligten zu 2) bestreiten ihnen die Sondernutzung an einem Grundstücksstreifen, welche die Verkäuferin - Tante des beteiligten Ehemannes zu 2) - in einem notariellen Vertrag vom 7.2. 1981 in Abänderung der bis dahin geltenden Nutzungsregelung erhalten hatte. Sie vertreten die Auffassung, diese Erweiterung der Sondernutzung habe nur zwischen ihnen und ihrer Tante, der Verkäuferin, Geltung haben sollen.
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