BGH - Urteil vom 22.08.2018
VIII ZR 99/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 536 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2018, 1237
MietRB 2018, 290
MietRB 2018, 291
NJW-RR 2018, 1285
NZM 2018, 1020
ZMR 2018, 996
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 2295/14
LG Frankfurt/Main, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 53/16

Überlassen der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch und Erhalt in diesem Zustand als Pflicht des Vermieters; Tatsächliche Nutzung der Sache durch den Mieter hinsichtlich Mietminderung

BGH, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 99/17

DRsp Nr. 2018/12382

Überlassen der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch und Erhalt in diesem Zustand als Pflicht des Vermieters; Tatsächliche Nutzung der Sache durch den Mieter hinsichtlich Mietminderung

Für das Bestehen der Pflicht des Vermieters, die Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten, ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt und ihn ein Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger

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hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1c (Gastherme) einschließlich der hierauf bezogenen Ziffer 2,

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hinsichtlich der nach dem Klageantrag zu Ziffer 3 begehrten Feststellung einer Minderungsquote von 15 % wegen der nach dem Klageantrag zu Ziffer 1c beanspruchten Instandsetzungsmaßnahme und

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hinsichtlich der auf die Widerklage erkannten Miet- und Nebenkostenzahlbeträge, soweit dabei eine Minderungsquote von 15 % versagt worden ist,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 536 Abs. 1 S. 3;