Die im 76. Lebensjahr stehende Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen mit der Beklagten am 15.8.1956 einen Mietvertrag über die Erdgeschosswohnung im Hause F., H.-Straße 60 ab. § 14 mit der Überschrift "Hausordnung" lautet in Ziffer 1 wie folgt:
"Das Wohnungsunternehmen erlässt zur Förderung einer auf gegenseitiger Rücksichtnahme begründeten Hausgemeinschaft die Hausordnung. Die Hausordnung regelt die Art und Weise der Ausübung der den Mietern vertraglich zustehenden Nutzungsrechte an den ihnen überlassenen Mieträumen, Art und Weise der Benutzung der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Räume und Anlagen sowie Art und Umfang der mit der Nutzung zusammenhängen den vertraglich auferlegten Pflichten der Mieter gegenüber dem Wohnungsunternehmen und der Hausgemeinschaft."
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