BGH - Urteil vom 31.03.2021
XII ZR 42/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 548 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1153
MDR 2021, 736
MietRB 2021, 201
NJW-RR 2021, 803
NZM 2021, 560
WM 2022, 249
ZIP 2022, 384
ZMR 2021, 656
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 241/18
SchlHOLG, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 160/19

Übernahme einer Verpflichtung zur Umgestaltung der Mietsache als (teilweise) Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung durch den gewerblichen Mieter; Bezug der Umgestaltungspflicht auf den Zustand des Mietobjekts bei dessen Rückgabe; Kurze Verjährungsfrist für Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtung

BGH, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen XII ZR 42/20

DRsp Nr. 2021/7218

Übernahme einer Verpflichtung zur Umgestaltung der Mietsache als (teilweise) Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung durch den gewerblichen Mieter; Bezug der Umgestaltungspflicht auf den Zustand des Mietobjekts bei dessen Rückgabe; Kurze Verjährungsfrist für Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtung

Übernimmt der gewerbliche Mieter eine Verpflichtung zur Umgestaltung der Mietsache als (teilweise) Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung und bezieht sich die Umgestaltungspflicht auf den Zustand des Mietobjekts bei dessen Rückgabe, gilt für Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtung die kurze Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGHZ 86, 71 = NJW 1983, 679 und Senatsurteil vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13 - NJW 2014, 920).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. April 2020 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers wegen seines Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 21.596,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2018 zurückgewiesen worden ist.