BSG - Beschluss vom 14.09.2022
B 8 SO 7/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 1488/21
SG Heilbronn, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 445/20

Übernahme ungedeckter Heimkosten als Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 7/22 B

DRsp Nr. 2022/16888

Übernahme ungedeckter Heimkosten als Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133;

Gründe

I

Im Streit ist noch, ob ein Bescheid des Beklagten Gegenstand des Verfahrens gewesen ist.