Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat zum großen Teil Erfolg. Die Beklagten sind aufgrund des Mietvertrages vom 17. Oktober 1978 gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Mai 1982 noch 3.401,47 DM Miete und Nebenkosten zu zahlen (§§ 535 Satz 2, 421 BGB).
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