BGH - Urteil vom 21.11.2019
VII ZR 10/19
Normen:
VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 634
MDR 2020, 90
NJW 2020, 468
NZBau 2020, 84
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 101/16
KG, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 60/17

Überschreitung der ausgeführten Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 v.H. als Voraussetzung für einen Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises; Zahlung von Restwerklohn nebst Zinsen aus einem Einheitspreisvertrag

BGH, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen VII ZR 10/19

DRsp Nr. 2020/484

Überschreitung der ausgeführten Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 v.H. als Voraussetzung für einen Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises; Zahlung von Restwerklohn nebst Zinsen aus einem Einheitspreisvertrag

Der Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B setzt nach dem Wortlaut der Klausel nur voraus, dass die ausgeführte Menge den im Vertrag angegebenen Mengenansatz um mehr als 10 v.H. überschreitet und eine Partei die Vereinbarung eines neuen Preises verlangt. Dagegen ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht, dass eine auf die Mengenmehrung kausal zurückzuführende Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veranschlagten Kosten Voraussetzung für den Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. August 2019 - VII ZR 34/18, BauR 2019, 1766 = NZBau 2019, 706).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 139.853,73 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 631 Abs. 1;

Tatbestand