OLG München - Urteil vom 13.12.2002
21 U 1938/02
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 867
OLGReport-München 2003, 118
Vorinstanzen:
LG München II, vom 17.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 6378/97

Überschreitung des ortsüblichen Pachtzinses um 88 %

OLG München, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 21 U 1938/02

DRsp Nr. 2003/1141

Überschreitung des ortsüblichen Pachtzinses um 88 %

»1. Miet- und Pachtverträge sind sittenwidrig und nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten, Ausnutzung der Unerfahrenheit des Partners u.a. Bei Miet- und Pachtverhältnissen ist grundsätzlich die ortsübliche Marktmiete/der ortsübliche Pachtzins zum Vergleich heranzuziehen. 2. Bei gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen wird ab einer Überschreitung von knapp 100 % des ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses aus den objektiven Umständen auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen. Ein Prozentsatz von 88 % reicht hierfür nicht aus, wenn es sich hierbei um einen Höchstwert handelt, bei dessen Berechnung alle Umstände zu Lasten des Verpächters berücksichtigt sind.«

Normenkette:

BGB § 138 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung restlicher Pachtzinsen und abgerechneter Nebenkosten aus einem beendeten Pachtverhältnis, sowie die Bezahlung von Getränkelieferungen.