BGH - Urteil vom 27.10.2017
V ZR 189/16
Normen:
WEG § 28 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2018, 789
MietRB 2018, 108
NZM 2018, 233
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 13/14
LG Dortmund, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 282/15

Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und die den Abrechnungszeitraum betreffenden Hausgeldrückstände als Bestandteil der Jahresabrechnung des Verwalters; Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung

BGH, Urteil vom 27.10.2017 - Aktenzeichen V ZR 189/16

DRsp Nr. 2018/1421

Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und die den Abrechnungszeitraum betreffenden Hausgeldrückstände als Bestandteil der Jahresabrechnung des Verwalters; Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung

Eine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und die den Abrechnungszeitraum betreffenden Hausgeldrückstände ist nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung ist infolgedessen nicht allein deshalb anfechtbar, weil der Verwalter eine von ihm freiwillig erstellte Saldenliste trotz gegenteiliger Ankündigung nicht an die Wohnungseigentümer versendet bzw. nicht in der Eigentümerversammlung zur Einsicht vorlegt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3;

Tatbestand