BGH - Urteil vom 14.07.2004
VIII ZR 339/03
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2961
NZM 2004, 734
WuM 2004, 529
ZMR 2005, 105
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

BGH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 339/03

DRsp Nr. 2004/12890

Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

1, Einer Klausel in einem Mietvertrag, wonach die Kosten der Schönheitsreparaturen der Mieter trägt, ist aus der Sicht eines verständigen Mieters eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen zu entnehmen. Insbesondere ist eine solche Klausel hinreichend bestimmt.2. Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist jedenfalls nach Beendigung eines 20-jährigen Mietverhältnisses fällig.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war Mieterin einer von der Rechtsvorgängerin der Kläger vermieteten Wohnung in K.. Der auf "Mai 1978" datierte Formularmietvertrag enthält in § 5 unter der Überschrift "Vom Vermieter zugesagte Arbeiten in den Mieträumen/Zustand der Mieträume" folgenden handschriftlichen Eintrag nach Nr. 1:

"Die Mieterin läßt auf ihre Kosten Erneuerungs- und Verschönerungsarbeiten vornehmen. Die Vermieterin leistet hierzu einen Zuschuß von 350,- DM und berechnet Mietzins erst ab 1.7.1978, auch wenn Mieterin früher einzieht".

§ 5 Nr. 2 lautet: