I)
Der Kläger, der durch Beschluss der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage X/Y in O1 zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist, macht gegenüber der Beklagten - einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft - Ansprüche in Hinblick auf die Mitbenutzung der Tiefgarage der Eigentümergemeinschaft X/Y geltend.
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