OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.10.2008
7 U 214/07
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 818 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-25 O 82/06,

Umfang der Nutzungsentschädigung für die Mitbenutzung einer Tiefgarage durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 7 U 214/07

DRsp Nr. 2009/16855

Umfang der Nutzungsentschädigung für die Mitbenutzung einer Tiefgarage durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Zum Wertersatz für das rechtsgrundlose Mitbenutzen der Tiefgarage einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

1. Kann die Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage nach Herstellung eines Durchbruchs zu der Tiefgarage einer benachbarten Wohnungseigentumsanlage nur durch diese befahren werden, so liegt in der fortwährenden Mitbenutzung der Tiefgarage als Zufahrtsweg ein geldwerter Vorteil. 2. Die Höhe des zu leistenden Wertersatzes kann gerichtlich gem. § 287 ZPO geschätzt werden (hier: 2.000 EUR pro Jahr).

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 818 Abs. 2;

Gründe:

I)

Der Kläger, der durch Beschluss der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage X/Y in O1 zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist, macht gegenüber der Beklagten - einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft - Ansprüche in Hinblick auf die Mitbenutzung der Tiefgarage der Eigentümergemeinschaft X/Y geltend.