BAG - Urteil vom 20.12.2012
2 AZR 867/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; BGB § 162; BGB § 242; BGB § 612a; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1; TzBfG § 5; ZPO § 322;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 198
ArbRB 2013, 199
AuR 2013, 369
BB 2013, 1588
DB 2013, 1422
EzA-SD 2013, 4
NZA 2013, 1003
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 142/11
ArbG Rostock, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1724/08

Umfang der Rechtskraft des einer Kündigungsschutzklage entsprechenden Urteils

BAG, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 867/11

DRsp Nr. 2013/15118

Umfang der Rechtskraft des einer Kündigungsschutzklage entsprechenden Urteils

Orientierungssätze: 1. Präjudizielle Rechtsverhältnisse werden nur dann iSv. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war. Einzelne Begründungselemente nehmen grundsätzlich nicht an der materiellen Rechtskraft teil. 2. Das Verbot, eine Kündigung nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einer vorhergegangenen Kündigung bei gleich gebliebenem Kündigungssachverhalt und nach dessen materieller Prüfung erneut auf denselben Sachverhalt zu stützen (Verbot der Wiederholungskündigung), findet seine Grundlage in der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. Zwar ist Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG lediglich, ob ein Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung aufgelöst worden ist (sog. punktuelle Streitgegenstandslehre). Die Würdigung, ein bestimmter Lebenssachverhalt könne eine Kündigung materiell nicht begründen, nimmt aber selbst an der Rechtskraftwirkung der Entscheidung teil. Der Grund liegt in der Gleichwertigkeit einer solchen Feststellung mit einem (fiktiven) Gestaltungsurteil, in dem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der fraglichen Gründe abgelehnt wird.