OLG Hamburg - Beschluss vom 18.12.2002
2 Wx 117/99
Normen:
ZPO § 322 ; WEG § 14 § 15 § 22 § 45 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 333
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 217/98

Umfang der Rechtskraft einer eine Teilungserklärung auslegenden Entscheidung; Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Beseitigung baulicher Veränderungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 117/99

DRsp Nr. 2004/16224

Umfang der Rechtskraft einer eine Teilungserklärung auslegenden Entscheidung; Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Beseitigung baulicher Veränderungen

1. In Wohnungseigentumssachen erwächst nicht nur der Entscheidungssatz, sondern auch die tragenden Gründe in Rechtskraft, so dass diese in Nachfolgeprozessen für die Beteiligten bindend sind. 2. Der Erwerber einer Wohnung ist zur Beseitigung durch den Bauträger vorgenommener baulicher Veränderungen verpflichtet, wenn diese erst vorgenommen wurden, als bereits eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft bestand und er in der Lage gewesen wäre, die bauliche Maßnahme zu verhindern.

Normenkette:

ZPO § 322 ; WEG § 14 § 15 § 22 § 45 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 217/98
Fundstellen
OLGReport-Hamburg 2003, 333