OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.07.2017
2 U 152/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 906;
Fundstellen:
MietRB 2017, 316
MietRB 2017, 317
ZMR 2017, 882
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 229/15

Umfang der Schriftform beim Abschluss eines MietvertragesFormbedürftigkeit der Herabsetzung der Miete für einen vergangenen Zeitraum

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 2 U 152/16

DRsp Nr. 2017/11267

Umfang der Schriftform beim Abschluss eines Mietvertrages Formbedürftigkeit der Herabsetzung der Miete für einen vergangenen Zeitraum

1. In einem Mietvertrag kann auch eine Vereinbarung, mit welcher die Miete für einen zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum herabgesetzt war, noch Bedeutung für die Zukunft haben und daher der gesetzlichen Schriftform des § 550 BGB bedürfen.2. Die zeitweise Sperrung einer Landstraße, die durch ein Ausflugsgebiet führt und an welcher eine vermietete Gaststätte liegt, kann einen Mietmangel darstellen, wenn die Attraktivität des Mietobjekts gerade auf seiner besonderen Lage in diesem Ausflugsgebiet beruht und diese daher als Teil der vertraglichen Vereinbarungen anzusehen ist. Die Duldungspflicht für den Eigentümer gemäß § 906 BGB ist dabei ohne Bedeutung.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 8. Zivilkammer - vom 15.9.2016 (Az.: 8 O 229/15) hinsichtlich des Ausspruchs zur Widerklage teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 6.878,80 € nebst 8 % Zinsen aus 2.927,60 € seit dem 5.10.2015 sowie aus jeweils 1.975,60 € seit dem 5.11.2015 und dem 4.12.2015 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.