KG - Beschluss vom 22.12.2016
12 U 12/16
Normen:
BGB § 536a Abs. 1; BGB § 536a Abs. 2 S. 2; JVEG § 22;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 132/14

Umfang der Sorgfaltspflicht des Vermieters hinsichtlich der HausinstallationHaftung für Überschwemmungsschäden aufgrund eines Jahrzehnte alten, verrotteten Hausanschlusses

KG, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 12 U 12/16

DRsp Nr. 2018/871

Umfang der Sorgfaltspflicht des Vermieters hinsichtlich der Hausinstallation Haftung für Überschwemmungsschäden aufgrund eines Jahrzehnte alten, verrotteten Hausanschlusses

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 29 O 132/14 - unter Zurückweisung der Berufung und Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.920,81 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des vorangegangenen Berufungsverfahrens Kammergericht 12 U 104/14 haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 536a Abs. 1; BGB § 536a Abs. 2 S. 2; JVEG § 22;

Gründe:

I.