VGH Bayern - Beschluss vom 23.11.2017
1 ZB 17.935
Normen:
DSchG Art. 4 Abs. 2 S. 1; DSchG Art. 4 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 16.5222

Umfang der Verpflichtung des Eigentümers eines Baudenkmals zu Erhaltungsmaßnahmen; Zumutbarkeit der Erneuerung der Dacheindeckung einer denkmalgeschützten Kapelle; Berücksichtigung des in der Vergangenheit durch den Eigentümer unterlassenen Bauunterhalts

VGH Bayern, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 1 ZB 17.935

DRsp Nr. 2018/13141

Umfang der Verpflichtung des Eigentümers eines Baudenkmals zu Erhaltungsmaßnahmen; Zumutbarkeit der Erneuerung der Dacheindeckung einer denkmalgeschützten Kapelle; Berücksichtigung des in der Vergangenheit durch den Eigentümer unterlassenen Bauunterhalts

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Aufhebung der Nummern 1.2 und 3.2 des Bescheids des Landratsamtes B. Land vom 25. Oktober 2016 abgewiesen wurde.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, auf 30.000 Euro festgesetzt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 6.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG Art. 4 Abs. 2 S. 1; DSchG Art. 4 Abs. 3 S. 3;

Gründe