OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.12.1998
3 Wx 418/98
Normen:
BGB § 133 ; WEG §§ 5 Abs. 2 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 507
OLGReport-Düsseldorf 1999, 352
WuM 1999, 349
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 17 II 85/97
LG Mönchengladbach, vom 07.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 45/97

Umfang der Zuweisung von Balkonteilen in Sondereigentum

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.12.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 418/98

DRsp Nr. 1999/2828

Umfang der Zuweisung von Balkonteilen in Sondereigentum

»1. Sind Balkone nach der Teilungserklärung ohne weitere Differenzierung dem jeweiligen Sondereigentum zugewiesen, so erstreckt sich die Zuweisung im Wesentlichen auf den Balkonraum und erfasst insbesondere nicht auch konstruktive und der Sicherheit des Gebäudes dienende Bauteile der Balkone, die nicht sondereigentumsfähig sind.2. Die Verpflichtung zur Instandsetzung und einer hieraus abgeleiteten Kostentragung für die als Gemeinschaftseigentum anzusehenden Balkonteile trifft die Gemeinschafter entsprechend ihren Anteilen ohne Rücksicht darauf, ob ihrer Wohnungseinheit ein Balkon zugeordnet ist.3. Zu den durch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum veranlassten Kosten zählen auch diejenigen, die durch Arbeiten am Sondereigentum entstehen und notwendig sind, um einen Zustand zu schaffen, der es erst erlaubt, die erforderlichen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 133 ; WEG §§ 5 Abs. 2 16 Abs. 2 ;

Gründe: