Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
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