BGH - Beschluss vom 16.12.2008
VIII ZR 306/06
Normen:
BGB § 547 Abs. 2; BGB § 677; BGB § 684; BGB § 818 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 57/05
AG Solingen, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 590/03

Umfang des Bereicherungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter wegen durchgeführter Schönheitsreparaturen; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 306/06

DRsp Nr. 2009/2943

Umfang des Bereicherungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter wegen durchgeführter Schönheitsreparaturen; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

1. Der Bereicherungsanspruch des Mieters gem. §§ 547 Abs. 2 a.F., 677, 684 S. 1, 818 Abs. 2 BGB bemisst sich nach der durch die Verwendungen bewirkten Erhöhung des Verkehrswerts des Gebäudes. 2. Ob diese unter Heranziehung des Ertragswertverfahrens oder nach anderen Wertermittlungsmethoden zu bestimmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die der Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze entzogen ist. 3. Das rechtliche Gehör im Zivilprozess ist verletzt, wenn das Berufungsgericht eine rechtliche Frage anders beurteilt als das Amtsgericht, ohne hierauf hinzuweisen.

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2006 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 547 Abs. 2; BGB § 677; BGB § 684; BGB § 818 Abs. 2;

Gründe: