LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2013
5 Sa 312/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; TzBfG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 266/13

Unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund günstigerer arbeitsvertraglicher Regelung; Feststellungsantrag zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses bei fehlendem Änderungsvorbehalt im Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 312/13

DRsp Nr. 2014/7104

Unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund günstigerer arbeitsvertraglicher Regelung; Feststellungsantrag zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses bei fehlendem Änderungsvorbehalt im Arbeitsvertrag

1. Enthält der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Befristungsabrede, kann der Arbeitnehmer nach dem für die Auslegung von Verträgen maßgeblichen Blickwinkel (§§ 133, 157 BGB) eine bei seiner Einstellung getroffene Vereinbarung nicht anders als dahingehend verstehen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet und damit auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird; der unbefristete Abschluss des Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit ist der gesetzliche Normalfall, so dass der Ausnahmefall des befristeten Arbeitsvertrages in der Regel einer sachlichen Rechtfertigung und der Annahme besonderer Umstände bedarf. 2. Betriebsvereinbarungen gelten gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend, so dass die Betriebsvereinbarung insbesondere unabhängig vom Willen der einzelnen Beschäftigten gesetzesgleiche Wirkung auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfaltet und zu ihrer Wirksamkeit einer weiteren Umsetzung nicht bedarf.