Der Kläger kaufte, vertreten durch den Zeugen ..., von dem Beklagten am 21.2.1980 einen gebrauchten PKW ...
Das Fahrzeug wurde durch den Zeugen ... von Braunschweig nach Oldenburg überführt.
Der Kaufpreis war von dem Zeugen ... sofort bezahlt worden.
Der Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. Er hat den Kaufvertrag wegen Täuschung angefochten und macht hilfsweise Wandlungsansprüche geltend.
Der Kläger trägt vor:
Das Fahrzeug sei unbrauchbar und nicht verkehrssicher.
Es befinde sich in einem schrottreifen Zustand.
Bei den Kaufvertragsverhandlungen habe der Beklagte dem Zeugen ... zugesichert, dass sich der PKW in einem einwandfreien Zustand befinde und betriebssicher sei. Außerdem wäre ein Austauschmotor eingebaut.
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