LAG Nürnberg - Urteil vom 14.11.2012
2 Sa 837/10
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 47; InsO § 51 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 328; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2894/10

Unbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers aufgrund fehlenden Forderungsrechts gegen TreuhänderInsolvenzschutz für Entgeltansprüche aus aufgeschobener Vergütung

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 837/10

DRsp Nr. 2014/5768

Unbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers aufgrund fehlenden Forderungsrechts gegen Treuhänder Insolvenzschutz für Entgeltansprüche aus aufgeschobener Vergütung

1. Ansprüche von Arbeitnehmern auf erdientes, aber erst später fällig werdendes Entgelt (sog. deferred compensation oder aufgeschobene Vergütung) können dadurch insolvenzgesichert werden, dass der Arbeitgeber einem Treuhänder Vermögenswerte zur Verwaltung überträgt (Verwaltungstreuhand) und gleichzeitig der Treuhänder die Sicherungsinteressen der Arbeitnehmer wahrnehmen muss (Sicherungstreuhand).2. Insolvenzsicher ist die Sicherungstreuhand nur, wenn den Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ein eigenes Forderungsrecht gegen den Treuhänder in Bezug auf das Treugut (echter Vertrages zu Gunsten Dritter) eingeräumt ist.3. Dies führt in der Regel zu einem Absonderungsrecht des Treuhänders nach § 51 Nr. 1 InsO, das dieser zu Gunsten der Arbeitnehmer geltend machen muss.4. Im vorliegenden Fall war ein eigenes Forderungsrecht des Arbeitnehmers nicht vereinbart.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.09.2010, Az.: 4 Ca 2894/10, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 47; InsO § 51 Nr. 1; BGB § 133; § ;