BGH - Beschluss vom 30.06.2022
EnZR 54/21
Normen:
EnWG § 36; BGB § 38; BGB § 133; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 677; BGB § 812;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 60/19
OLG Düsseldorf, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 19/19

Unberechtigte Stromentnahmen an einer Lieferstelle durch einen Letztverbraucher nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags; Stromentnahmen an einer Lieferstelle auf Kosten des Ersatzversorgers; Inanspruchnahme des Betreibers eines landwirtschaftlichen Betriebes auf Zahlung für an einer Anschlussstelle aus dem Netz entnommener Strommengen

BGH, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen EnZR 54/21

DRsp Nr. 2022/10647

Unberechtigte Stromentnahmen an einer Lieferstelle durch einen Letztverbraucher nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags; Stromentnahmen an einer Lieferstelle auf Kosten des Ersatzversorgers; Inanspruchnahme des Betreibers eines landwirtschaftlichen Betriebes auf Zahlung für an einer Anschlussstelle aus dem Netz entnommener Strommengen

a) Entnimmt ein Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. EnWG ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags an einer Lieferstelle weiter Strom, so begründet dies weder ein Grundversorgungsverhältnis, noch wird das Ersatzversorgungsverhältnis über die Dreimonatsfrist hinaus verlängert. Die weiteren Stromentnahmen erfolgen vielmehr unberechtigt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, RdE 2021, 275 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen).