VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.11.2019
5 S 2373/19
Normen:
VwGO § 82 Abs. 2; BauO BW § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; WoEigG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 811
DÖV 2020, 249
ZfBR 2020, 287
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 05.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3395/19

Unklarheit über einen Antrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Wohnungseigentümer; Öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauO BW durch Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück; Eindruck einer geschlossenen Bauweise; Erteilung einer Baugenehmigung und Nachbarschutz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen 5 S 2373/19

DRsp Nr. 2020/358

Unklarheit über einen Antrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Wohnungseigentümer; Öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauO BW durch Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück; Eindruck einer geschlossenen Bauweise; Erteilung einer Baugenehmigung und Nachbarschutz

1. Besteht Unklarheit, ob ein Antrag von einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder von den Wohnungseigentümern gestellt worden ist, ist ein Verwaltungsgericht nach § 82 Abs. 2 VwGO verpflichtet, diese Frage aufzuklären.2. Eine "öffentlich-rechtliche Sicherung" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut, liegt faktisch jedenfalls vor, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Grenzbau entlang der Grundstücksgrenze im Umfang des Bauvorhabens oder gar entlang der gesamten Grundstücksgrenze vorhanden ist.