C. Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO)

Autor: Moersch

I. Wirkungen der Unterbrechung

18.87

Sofern Verfahrensgegenstand eines Rechtsstreits ein Vermögenswert ist, der zur Insolvenzmasse gehören kann, oder der geltend gemachte Anspruch die Insolvenzmasse betrifft, tritt nach § 240 Satz 1 ZPO eine Verfahrensunterbrechung ein, und zwar auch dann, wenn ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist (§ 240 Satz 2 ZPO). Dasselbe hat zu gelten, sofern dem Schuldner ein Verfügungsverbot hinsichtlich der von ihm geführten Aktiv- und Passivprozesse auferlegt und der vorläufige Insolvenzverwalter entsprechend zur Führung derartiger Prozesse ermächtigt worden ist.108)

18.88

§ 240 ZPO eröffnet dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, binnen einer angemessenen Überlegungsfrist prüfen zu können, ob das Verfahren ggf. weiterzuführen ist. Auch die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens führt zu einer Unterbrechung (vgl. Art. 15 VO (EG) Nr. 1346/2000 bzw. § 352 InsO).109)

Die Unterbrechungswirkung tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Eröffnungsbeschlusses bzw. der Einlegung von Rechtsmitteln ein.110)

18.89