OLG Stuttgart - Urteil vom 29.07.2021
2 U 136/21
Normen:
BGB § 138; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 15/21

Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von TiefkühlproduktenVereinbarung eines WettbewerbsverbotsVoraussetzungen für eine SittenwidrigkeitAuslegung eines Wettbewerbsverbots

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 2 U 136/21

DRsp Nr. 2022/8992

Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von Tiefkühlprodukten Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit Auslegung eines Wettbewerbsverbots

Tenor

I.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.03.2021 wird zurückgewiesen.

II.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert in beiden Rechtszügen:

1.000.000,00 Euro

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

A

Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) verlangt von der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte), die Herstellung und den Vertrieb von Tiefkühlprodukten zu unterlassen.

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Zusammenfassend und ergänzend:

a) b) c)