BGH - Urteil vom 28.01.2022
V ZR 86/21
Normen:
WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 1109
DNotZ 2022, 937
MDR 2022, 625
MietRB 2022, 136
NJW-RR 2022, 733
NZM 2022, 375
ZMR 2022, 487
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 1451/19
LG Frankfurt/Main, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 09 S 11/20

Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer bzgl. der zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums

BGH, Urteil vom 28.01.2022 - Aktenzeichen V ZR 86/21

DRsp Nr. 2022/5084

Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer bzgl. der zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums

Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13, 19 f.).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand