BGH - Urteil vom 16.04.2025
VIII ZR 270/22
Normen:
BGB § 574 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZM 2025, 470
NJW-RR 2025, 716
MDR 2025, 850
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 45/21
LG Berlin, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 47/22

Untermauerung des erforderlichen hinreichend substantiierten Sachvortragsdes Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attest

BGH, Urteil vom 16.04.2025 - Aktenzeichen VIII ZR 270/22

DRsp Nr. 2025/5519

Untermauerung des erforderlichen hinreichend substantiierten Sachvortragsdes Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attest

a) Der erforderliche hinreichend substantiierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann insbesondere - muss aber nicht stets - durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden (Bestätigung von Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17, NZM 2019, 527 Rn. 38; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96/22, NZM 2023, 210 Rn. 21). b) Vielmehr kann im Einzelfall auch eine (ausführliche) Stellungnahme eines - bezogen auf das geltend gemachte Beschwerdebild - medizinisch qualifizierten Behandlers geeignet sein, den Sachvortrag des Mieters zu untermauern, auch wenn diese nicht von einem Facharzt erstellt worden ist. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 65 - vom 12. Oktober 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB betroffen ist.