BGH - Urteil vom 13.07.2012
V ZR 204/11
Normen:
WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004;
Fundstellen:
MietRB 2012, 297
NJW-RR 2012, 1292
NZM 2012, 687
ZMR 2012, 970
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 204 C 74/10
LG Köln, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 285/10

Untersagung der Nutzung einer Wohnung zur entgeltlichen Kinderbetreuung durch Wohnungseigentümerbeschluss

BGH, Urteil vom 13.07.2012 - Aktenzeichen V ZR 204/11

DRsp Nr. 2012/15571

Untersagung der Nutzung einer Wohnung zur entgeltlichen Kinderbetreuung durch Wohnungseigentümerbeschluss

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. August 2011 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nicht der "unzulässige" Gebrauch, sondern der "ungenehmigte" Gebrauch der Wohnung als Kindertagespflegestelle zu unterlassen ist.

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004;

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung der Klägerin befindet sich im Erdgeschoss des Hauses, die darüber liegende Wohnung der Beklagten im ersten Obergeschoss. Die Teilungserklärung enthält folgende Regelung: