OLG Köln - Beschluss vom 25.08.2008
16 Wx 117/08
Normen:
WEG § 47 Satz 1 a.F.; WEG § 47 Satz 2 a.F.; WEG § 48 Abs. 3 a. F.;
Fundstellen:
WuM 2009, 481
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 219/07

Untersagung der Prostitutionsausübung in einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 117/08

DRsp Nr. 2009/2518

Untersagung der Prostitutionsausübung in einer Wohnungseigentumsanlage

Die Ausübung der Prostitution ist in einer aus 70 überwiegend etwa 23-24 qm großen 1-Zimmer-Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage nicht von vorneherein unzulässig, weil dort Familien mit Kindern nicht wohnen und wenn im Übrigen konkrete Beeinträchtigungen der anderen Mieter oder Eigentümer nicht gegeben sind.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.05.2008 - 29 T 219/07 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Der Geschäftswert beträgt für die Rechtsbeschwerde 7.829,04 €.

Normenkette:

WEG § 47 Satz 1 a.F.; WEG § 47 Satz 2 a.F.; WEG § 48 Abs. 3 a. F.;

Gründe:

I.