A. Unterscheidung von nichtigem und rechtswidrigem Beschluss

Autor: Güldü

14.1

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teilrechtsfähiger Verband. So hat es der BGH im Jahr 2005 entschieden, und mit der aktuellen WEG -Reform ist dies nun mit der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG ausdrücklich Gesetz geworden.1)

Die Willensbildung innerhalb der solchermaßen teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt durch Beschlussfassung.2) Beschlüsse regeln darüber hinaus zusammen mit Vereinbarungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG das Zusammenleben der Gemeinschaft.3) Entsprechend groß ist ihre Bedeutung und Streitigkeiten über deren Wirksamkeit machen nicht nur einen erheblichen Teil der Gerichtsverfahren mit Bezug zum WEG -Recht aus, sondern betreffen darüber hinaus die gesamte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Verstößt ein Beschluss dabei gegen eine Rechtsvorschrift, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist er nach §  Abs.  Satz 1 nichtig. In den anderen Fällen bleibt ein mangelhafter Beschluss nach §  Abs.  Satz 2 gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Die hieraus erwachsende Unterscheidung zwischen und eines Beschlusses hat der Gesetzgeber im ausdrücklich beibehalten. Die Vorschrift des §  Abs.  bleibt unverändert.