BGH - Urteil vom 14.11.1990
IV ZR 36/90
Normen:
BGB § 652 ; WEG § 12 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 46
ZMR 1991, 71
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 17.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 213/88
OLG Karlsruhe, vom 29.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 256/88

Unvereinbarkeit von WEG-Verwalter- und Maklertätigkeit

BGH, Urteil vom 14.11.1990 - Aktenzeichen IV ZR 36/90

DRsp Nr. 2004/3649

Unvereinbarkeit von WEG -Verwalter- und Maklertätigkeit

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, von dessen Zustimmung gemäß § 12 Wohnungseigentumsgesetz die Gültigkeit eines Wohnungsverkaufes abhängig ist, kann wegen des demgemäß institutionalisierten Konflikts mit den Interessen des Käufers nicht dessen Makler sein.

Normenkette:

BGB § 652 ; WEG § 12 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, eine Immobilienfirma, ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage ... . Nach der Teilungserklärung bedarf die Weiterveräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung der Beklagten als Verwalterin.