BGH - Beschluss vom 06.12.2018
V ZB 134/17
Normen:
ErbbauRG § 5 Abs. 1; WEG § 12;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 844
DZWIR 2019, 300
MDR 2019, 731
MietRB 2019, 173
NZM 2019, 542
NotBZ 2019, 341
ZMR 2019, 612
Vorinstanzen:
AG Viechtach, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Bischofsmais Blatt 978-24
AG Viechtach, vom 14.10.2016
OLG München, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Wx 386/16

Unwiderruflichkeit einer Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in einer WEG

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen V ZB 134/17

DRsp Nr. 2019/6136

Unwiderruflichkeit einer Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in einer WEG

Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 31. Mai 2017, der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Viechtach - Grundbuchamt - vom 14. Oktober 2016 und dessen Zwischenverfügung vom 13. September 2016 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag vom 6. September 2016 auf Umschreibung des Eigentums an den auf den Blättern 978, 1080, 1081 und 1082 des Wohnungsgrundbuchs von B. eingetragenen Wohnungseigentumsrechten von der jetzigen Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 3 nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 13. September 2016 genannten Gründen abzulehnen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 5.000 €.

Normenkette:

ErbbauRG § 5 Abs. 1; WEG § 12;

Gründe

I.