LAG München - Urteil vom 16.11.2011
10 Sa 476/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77; ZPO § 260; ZPO § 263; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; ZPO § 533; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 18751/09

Unwirksame Kürzung der Betriebsrente wegen Darlehensrückzahlung und fehlender Erstreckung einer Gesamtbetriebsvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis in ausgegliederter Gesellschaft

LAG München, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 476/11

DRsp Nr. 2012/8405

Unwirksame Kürzung der Betriebsrente wegen Darlehensrückzahlung und fehlender Erstreckung einer Gesamtbetriebsvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis in ausgegliederter Gesellschaft

1. Wendet ein Arbeitgeber anlässlich einer Gehaltsumstellung dem Arbeitnehmer von sich aus einen Betrag von ca. einem Monatsnettogehalt zum Zweck der Verhinderung des Entstehens einer Haushaltslücke mit der Kennzeichnung als Vorschuss zu, kann er nicht später geltend machen, es sei tatsächlich ein Darlehensvertrag zustande gekommen. 2. Wird ein betriebsratsfähiger Betriebsteil aus einer Gesellschaft in eine eigenständige GmbH ausgegliedert und ein Jahr danach durch einen bereits vorher bestehenden Gesamtbetriebsrat mit dem früheren Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung geschlossen, erfasst diese jedenfalls ohne einen ausdrücklichen Hinweis nicht die Arbeitnehmer der GmbH, auch wenn diese mit der ursprünglichen Gesellschaft einen gemeinsamen Betrieb bildet. 3. Mangels Rechtssetzungskompetenz der Betriebsparteien kann eine Betriebsvereinbarung keine Novation einer vorher bestehenden Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herbeiführen.

1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.03.2011 (Az.: 20 Ca 18751/09) wird zurückgewiesen.