BayObLG - Beschluß vom 27.11.1997
2Z BR 89/97
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 444
WuM 1998, 116
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 8/97
AG Regensburg 13 UR II 9/96 ,

Unzulässige bauliche Veränderung durch Wohnungseigentümer - Gartentür statt Fenster

BayObLG, Beschluß vom 27.11.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 89/97

DRsp Nr. 1998/1578

Unzulässige bauliche Veränderung durch Wohnungseigentümer - Gartentür statt Fenster

»Die Ersetzung eines Fensters durch eine Tür und die dadurch geschaffene oder erleichterte Möglichkeit, aus den Räumen einer krankengymnastischen Praxis in den Garten der Wohnanlage zu gelangen, stellt eine bauliche Veränderung dar, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen haben.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus 18 Wohnungen, zwei Läden und mehreren Garagen besteht. Den Antragsgegnern gehören im Grundbuch als "Laden" bezeichnete Räume, in denen früher eine Schuhmacherwerkstatt betrieben wurde. Östlich davon liegt ein zur Anlage gehörender Garten. Einen Eigentümerbeschluß, der den Antragsgegnern die Umwandlung des Ladens in eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Umbaumaßnahmen gestattete, erklärte das Amtsgericht mit Beschluß vom 10.3.1995 für ungültig.

Das Landratsamt genehmigte mit Bescheid vom 2.11.1995 die Nutzung des Ladens als Büro, verband dies aber mit verschiedenen baulichen Auflagen. Die Antragsgegner wollten in den Ladenräumen eine Massagepraxis einrichten.