I. Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus 18 Wohnungen, zwei Läden und mehreren Garagen besteht. Den Antragsgegnern gehören im Grundbuch als "Laden" bezeichnete Räume, in denen früher eine Schuhmacherwerkstatt betrieben wurde. Östlich davon liegt ein zur Anlage gehörender Garten. Einen Eigentümerbeschluß, der den Antragsgegnern die Umwandlung des Ladens in eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Umbaumaßnahmen gestattete, erklärte das Amtsgericht mit Beschluß vom 10.3.1995 für ungültig.
Das Landratsamt genehmigte mit Bescheid vom 2.11.1995 die Nutzung des Ladens als Büro, verband dies aber mit verschiedenen baulichen Auflagen. Die Antragsgegner wollten in den Ladenräumen eine Massagepraxis einrichten.
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