BayObLG - Beschluß vom 25.11.1997
2Z BR 99/97
Normen:
BGB § 1004, § 242 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 240
WuM 1998, 115
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4851/96
AG Mühldorf am Inn 1 UR II 7/96 ,

Unzulässige bauliche Veränderung in Wohnanlage - Beseitigungsanspruch trotz Errichtung während früherer Pachtzeit - Holzterasse über Kanalschacht

BayObLG, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 99/97

DRsp Nr. 1998/1575

Unzulässige bauliche Veränderung in Wohnanlage - Beseitigungsanspruch trotz Errichtung während früherer Pachtzeit - Holzterasse über Kanalschacht

»Die Errichtung einer Holzterrasse auf einer unbebauten Grundstücksfläche stellt eine bauliche Veränderung dar, deren Beseitigung verlangt werden kann, wenn sie den Zugang zu einem Kanalschacht behindert. Dem Beseitigungsverlangen kann nicht entgegengehalten werden, daß der Wohnungseigentümer, der das Sondereigentum vor dem Erwerb gepachtet hatte, das Bauwerk schon während der Pachtzeit errichtet und genutzt habe.«

Normenkette:

BGB § 1004, § 242 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage; die Antragstellerin zu 3 ist zugleich die Verwalterin. Der Antragsgegner ist seit 19.2.1996 als Eigentümer des Teileigentums Nr. 1 im Grundbuch eingetragen. In der Teilungserklärung vom 12.12.1988 wird dieses Teileigentum beschrieben als Miteigentumsanteil,

...verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumen im Erdgeschoß des Hauptgebäudes, bestehend aus Gastwirtschaft und Nebenräumen, sowie den drei Kellerräumen.