OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.12.2005
3 W 196/05
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 15 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 114
MDR 2006, 744
OLGReport-Zweibrücken 2006, 372
WuM 2006, 469
ZMR 2006, 316
ZfIR 2006, 149
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 249/04
AG Mainz - 73 UR II 35/04.WEG,

Unzulässige Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken im Wohnungseigentumsrecht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 3 W 196/05

DRsp Nr. 2006/968

Unzulässige Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken im Wohnungseigentumsrecht

»1. Die Bezeichnung von Teileigentumsräumen in der Teilungserklärung als "Keller" enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. 2. Die Wohnnutzung eines Teileigentums mit der Zweckbestimmung "Keller" stört grundsätzlich mehr als die bestimmungsgemäße Nutzung und muss von den übrigen Wohnungseigentümern deshalb nicht geduldet werden.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 15 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und somit zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 Abs. 1 und Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

1. Die vom Landgericht bestätigte Verpflichtung der Antragsgegner durch das Amtsgericht, die Nutzung ihrer im Kellergeschoss der Wohnanlage belegenen Teileigentumsräume zu Wohnzwecken zu unterlassen, ist rechtens.