OLG München - Beschluss vom 15.11.2006
34 Wx 118/06
Normen:
WEG § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2007, 76
ZMR 2007, 139
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5053/06
AG Fürth (Bay.) - 7 UR II 82/05,

Unzulässige Sachanträge nach Erledigung des Beschlussanfechtungsverfahren in der Hauptsache

OLG München, Beschluss vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 118/06

DRsp Nr. 2006/29249

Unzulässige Sachanträge nach Erledigung des Beschlussanfechtungsverfahren in der Hauptsache

»Erledigt sich ein Beschlussanfechtungsverfahren in der Hauptsache, ist ein Antrag, mit dem die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses weiterverfolgt wird, unzulässig. Ebenfalls regelmäßig mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist ein Antrag, nunmehr die Rechtswidrigkeit des Eigentümerbeschlusses festzustellen.«

Normenkette:

WEG § 43 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Verwalter ist ebenfalls Wohnungseigentümer und auf der Seite der Antragsgegner am Verfahren beteiligt.

In einem am 12.1.2005 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich hatten sich die Wohnungseigentümer darüber geeinigt, dass der Hof gepflastert werden solle. Nach Sicherung der Finanzierung sollte die Eigentümergemeinschaft über die konkrete Ausführung entscheiden, wobei die Hausverwaltung im Vorfeld zwei Angebote erholen sollte.

In der Eigentümerversammlung vom 13.4.2005 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Auftragsvergabe an die Firma R. GmbH für Mai 2005.

Die Antragstellerin hat diesen Beschluss am 12.5.2005 angefochten, da entgegen dem Vergleich und trotz zuvor eingeholter weiterer Angebote nur ein Angebot zur Abstimmung gestellt worden sei.