BayObLG - Beschluss vom 12.12.2002
2Z BR 106/02
Normen:
WEG § 45 § 48 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 119
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3267/02
AG München 481 UR II 286/01,

Unzulässiges Rechtsmittel im Wohnungseigentumsverfahren nach teilweiser Antragsrücknahme - Geschäftswert für Aufnahme eines Tagesordnungspunktes - Instandsetzungsmaßnahme

BayObLG, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 106/02

DRsp Nr. 2003/2684

Unzulässiges Rechtsmittel im Wohnungseigentumsverfahren nach teilweiser Antragsrücknahme - Geschäftswert für Aufnahme eines Tagesordnungspunktes - Instandsetzungsmaßnahme

»1. Nimmt in einer Wohnungseigentumssache der Antragsteller als Rechtsmittelführer seinen Antrag soweit zurück, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht mehr übersteigt, wird das Rechtsmittel unzulässig. 2. Der Geschäftswert für den Antrag, die Durchführung einer bestimmten Instandsetzungsmaßnahme auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, ist geringer als die voraussichtlichen Kosten der Instandsetzungsmaßnahme.«

Normenkette:

WEG § 45 § 48 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird.