BayObLG - Beschluss vom 29.12.2003
2Z BR 190/03
Normen:
WEG § 43 § 48 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 600
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 496/02
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 22/97

Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung der Hauptsache - Geschäftswert

BayObLG, Beschluss vom 29.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 190/03

DRsp Nr. 2004/2496

Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung der Hauptsache - Geschäftswert

»1. Erledigt sich ein Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses in der Hauptsache, ist ein Antrag, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festzustellen, in der Regel unzulässig. 2. Der Geschäftswert für ein solches Verfahren entspricht dem Geschäftswert der Hauptsache.«

Normenkette:

WEG § 43 § 48 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind die Eigentümerbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1, 4 und 5 der Eigentümerversammlung vom 16.10.1997.

Die Wohnungseigentümer beschlossen zu TOP 1 die Verlängerung des Verwaltervertrags, zu TOP 4 die Wahl eines dritten Mitglieds des Verwaltungsbeirats und zu TOP 5 die Fortsetzung der Verwaltertätigkeit der bisherigen Verwalterin, für den Fall der Bestellung eines Notverwalters durch das Gericht den Vorschlag, die bisherige Verwalterin zur Notverwalterin zu bestellen.

Das Amtsgericht bestellte am 19.3.1998 die weitere Beteiligte zur Notverwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 30.7.1999 wurde ein neuer Verwaltungsbeirat bestellt.