BayObLG - Beschluss vom 23.12.2003
2Z BR 185/03
Normen:
WEG § 15 Abs. 2, 3 § 23 Abs. 1, 4 § 26 Abs. 1 § 27 Abs. 2 § 29 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 143
NJW-RR 2004, 443
NZM 2004, 261
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1209/02
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 23/98

Unzulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Erledigung der Hauptsache - Verfahrensführungsbefugnis des Verwalters bei Anfechtbarkeit des Verwalterbestellungsbeschlusses - Gültigkeit von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan trotz Anfechtbarkeit der Bestellung des Verwaltungsbeirats - Untersagung der Anbringung einer Parabolantenne

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 185/03

DRsp Nr. 2004/2329

Unzulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Erledigung der Hauptsache - Verfahrensführungsbefugnis des Verwalters bei Anfechtbarkeit des Verwalterbestellungsbeschlusses - Gültigkeit von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan trotz Anfechtbarkeit der Bestellung des Verwaltungsbeirats - Untersagung der Anbringung einer Parabolantenne

»1. Erledigt sich ein Eigentümerbeschluss durch Zeitablauf und tritt damit Erledigung der Hauptsache ein, ist ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Eigentümerbeschlusses in der Regel unzulässig.2. Die Ordnungsmäßigkeit der Ermächtigung des Verwalters zur Verfahrensführung für die Wohnungseigentümer wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschluss über die Verwalterbestellung angefochten ist und möglicherweise für ungültig erklärt wird.3. Eine Jahresabrechnung oder ein Wirtschaftsplan ist, unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit, nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, weil die Bestellung des Verwaltungsbeirats, dem die Prüfung der Pläne oblag, nichtig ist.