BSG - Beschluss vom 30.03.2021
B 10 ÜG 1/21 C
Normen:
SGG § 178a Abs. 2 S. 5; BGB § 133;
Vorinstanzen:
BSG, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 4/20 C
BSG, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 18/19 B
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 38/19

Unzulässigkeit einer AnhörungsrügeOffensichtlicher Widerspruch einer Entscheidung zum Gesetz und Verletzung von Grundrechten

BSG, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/21 C

DRsp Nr. 2021/8892

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge Offensichtlicher Widerspruch einer Entscheidung zum Gesetz und Verletzung von Grundrechten

Tenor

Die erneute Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. November 2020 (B 10 ÜG 4/20 C) wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 2 S. 5; BGB § 133;

Gründe

I

Der Senat hat mit am 12.10.2020 zugestellten Beschluss vom 8.7.2020 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 30.10.2019 als unzulässig verworfen, weil dieser die Begründungsfrist für seine Nichtzulassungsbeschwerde versäumt und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht hat.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2020 hat sich der Kläger gegen den Vorwurf angeblicher anwaltlicher Fehler verwahrt und ua ausgeführt, sich wegen der einzuhaltenden Sorgfalt nicht belehren zu lassen. Mit Beschluss vom 18.11.2020 hat der Senat die Eingabe als sinngemäße Anhörungsrüge ausgelegt und als unzulässig verworfen.