BFH - Urteil vom 04.12.1992
VI R 11/92
Normen:
AUV §§ 10, 11; EStG § 3c, § 9 Abs. 1 S. 1; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 1993, 782
BFHE 170, 129
BStBl II 1993, 722
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Urteilsbegründung auch bei Bezugnahme auf den Parteien ausgehändigtes Urteil erforderlich

BFH, Urteil vom 04.12.1992 - Aktenzeichen VI R 11/92

DRsp Nr. 1996/9623

Urteilsbegründung auch bei Bezugnahme auf den Parteien ausgehändigtes Urteil erforderlich

»1. Ein Urteil ist auch dann mit Gründen versehen, wenn sich das FG zur Begründung auf ein anderes Urteil bezieht, von dem es den Prozeßbeteiligten vor der Urteilsverkündung einen neutralisierten Entscheidungsabdruck ausgehändigt hat. Nicht erforderlich ist, daß das in Bezug genommene Urteil zwischen denselben Beteiligten ergangen ist. 2. Wird ein ausländischer Arbeitnehmer für eine von vornherein bestimmte Zeit in das Inland versetzt, so sind Hin- und Rückumzugskosten durch die Erzielung inländischer Einkünfte veranlaßt und als Werbungskosten anzuerkennen. 3. Die sonstigen Umzugsauslagen dürfen bis zur Höhe derjenigen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach der AUV ersetzt verlangen kann. Zieht ein Ausländer aus dem Inland in seine Heimat zurück, sind die Pauschbeträge jedoch entsprechend § 11 AUV um 20 % zu kürzen.«

Normenkette:

AUV §§ 10, 11; EStG § 3c, § 9 Abs. 1 S. 1; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;

Gründe: