OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.12.1992
20 W 182/91
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 15 Abs. 3 § 21 Abs. 4 § 22 Abs. 1 § 43 ;
Fundstellen:
OLGR-Frankfurt 1993, 93
OLGReport-Frankfurt 1993, 93
OLGZ 1993, 299
Wohnungseigentümer 1993, 77
ZMR 1993, 125

Veränderung des Bauwerks nach Entstehung einer faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 14.12.1992 - Aktenzeichen 20 W 182/91

DRsp Nr. 1995/5066

Veränderung des Bauwerks nach Entstehung einer faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Der Bauträger kann das Bauwerk nicht mehr einseitig verändern, nachdem eine faktische Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden ist.2. Widersprechen sich die Angaben über die Nutzungsart einer Teileigentumseinheit im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung, hat der Aufteilungsplan gegenüber der Teilungserklärung keinen Vorrang.

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 15 Abs. 3 § 21 Abs. 4 § 22 Abs. 1 § 43 ;

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde ist teils unbegründet (Eigentümerbeschluß vom 18.9.1989), teils führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung (Eigentümerbeschluß vom 9.5.1990 hinsichtlich der Verweigerung der Zustimmung zum Betrieb der Gaststätten).