BayObLG - Beschluß vom 18.11.1999
2Z BR 117/99
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 271/99
AG Regensburg 13 UR II 9/99 ,

Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage durch ein Gartenhaus

BayObLG, Beschluß vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 117/99

DRsp Nr. 2000/1822

Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage durch ein Gartenhaus

»Die Errichtung eines Gartenhauses ist eine bauliche Veränderung, die den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage stören kann. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Den Antragsgegnern ist an der ihrer Wohnung vorgelagerten Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Die Antragsgegner errichteten auf dieser Sondernutzungsfläche ein Gartenhäuschen.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, das Gartenhäuschen zu entfernen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21.4.1999 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 3.8.1999 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.