I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Den Antragsgegnern ist an der ihrer Wohnung vorgelagerten Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Die Antragsgegner errichteten auf dieser Sondernutzungsfläche ein Gartenhäuschen.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, das Gartenhäuschen zu entfernen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21.4.1999 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 3.8.1999 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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