BGH - Urteil vom 25.02.2022
V ZR 143/21
Normen:
WEG a.F. § 43 Nr. 1; WEG § 48 Abs. 5; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 22/19
LG Braunschweig, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 297/20

Verbot der revisionsgerichtlichen Nachprüfung einer in den Vorinstanzen angenommenen oder verneinten sachlichen Zuständigkeit

BGH, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen V ZR 143/21

DRsp Nr. 2022/5297

Verbot der revisionsgerichtlichen Nachprüfung einer in den Vorinstanzen angenommenen oder verneinten sachlichen Zuständigkeit

Das in der Revisionsinstanz bestehende Verbot, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zuständigkeit revisionsgerichtlich nachzuprüfen, gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat; denn die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts kann durch die Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden. Vor diesem Hintergrund ist die - wie hier - von dem Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob eine nach bisherigem Recht mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässige Klage in der Berufungsinstanz zulässig geworden sein kann, weil nach der Änderung von § 43 Nr. 1 WEG aF auch Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen von § 43 WEG erfasst werden, oder ob die Klage unzulässig geblieben ist, weil nach § 48 Abs. 5 WEG noch das bisherige Recht Anwendung findet, in der Revisionsinstanznicht klärungsfähig.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 6. Juli 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG a.F. § 43 Nr. 1; WEG § 48 Abs. 5; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand